Die körperliche und seelische Gesundheit von Mitarbeitenden erhalten und verbessern
von Dr. Gabriele Kitz, Betriebsärztin
Zusammengefasst unterstützen Betriebsärztinnen und -ärzte Einrichtungen darin, die körperliche und seelische Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu erhalten und zu verbessern. Ziel ist es, in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung und den Sicherheitsfachkräften dafür zu sorgen, Gesundheitsrisiken zu minimieren und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu fördern. Dabei geht es immer um eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitssituation, die sich aus technischen Rahmenbedingungen, Arbeitsorganisation, Betriebsklima sowie individueller körperlicher und seelischer Gesundheit zusammensetzt.
Zugrunde liegende Qualifikation
Betriebsärztinnen und -ärzte haben entweder nach Ihrem Medizinstudium eine 5-jährige Ausbildung zum „Facharzt für Arbeitsmedizin“ oder eine Weiterbildung für die „Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin“ absolviert. Letztere kann nur erwerben, wer bereits über eine Facharztausbildung in einer anderen Disziplin verfügt.
Die Aufgaben von Betriebsärztinnen und -ärzten
Zum Tätigkeitsbereich der Mediziner/innen zählen potenziell eine Vielzahl von Aufgaben. Welche sie davon in einer konkreten Einrichtung übernehmen, hängt von den jeweiligen Absprachen mit der Geschäftsführung ab.
- Beratende Teilnahme am Arbeitssicherheitsausschuss
- Betriebsärzt/innen nehmen (auf alle Fälle) viermal im Jahr beratend am Arbeitssicherheitsausschuss teil. In diesem Gremium treffen sich nicht nur Leitung und Personalvertretung, sondern auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Schwerbehindertenvertreter/innen. Ziel ist es, gemeinsam Wege zur Optimierung der Arbeitsbedingungen zu erörtern.
- Regelmäßige Untersuchung der Mitarbeitenden
- Arbeitgeber sind verpflichtet, ihrem Team regelmäßige medizinische Untersuchungen anzubieten. Dabei wird unterschieden zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorgeuntersuchungen. Arbeitgeber sind verpflichtet, beides in regelmäßigen Abständen anzubieten.
- Mitarbeitende können entscheiden, ob sie Angebotsuntersuchungen annehmen möchten. Auch bei einer Ablehnung sind Einrichtungen verpflichtet, die Untersuchung in regelmäßigen Abständen wieder anzubieten.
- Die Teilnahme an Pflichtvorsorgeuntersuchungen ist hingegen vorgeschrieben, da der Arbeitgeber Personen ohne Untersuchungsbescheinigung nicht einsetzen darf. Vorsorgeuntersuchungen werden immer dann zur Pflicht, wenn Mitarbeitende bei der Arbeit besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind: zum Beispiel auf Intensivstationen oder in Laboren, wenn sie Kontakt mit Viren, mit Blut oder anderen Körperausscheidungen kommen. Es gibt auch bei der Pflichtvorsorge keinen Zwang zu Impfungen oder Blutentnahmen, nur eine Beratung muss erfolgen.
- Für die Untersuchungen kommt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt je nach Größe der Einrichtung zwei bis viermal pro Jahr ins Haus. Die Vorsorge erfolgt während der Arbeitszeit und bietet für die Mitarbeitenden neben dem körperlichen Gesundheitscheck auch die Möglichkeit, über psychische Belastungen zu sprechen. Die gesamte Untersuchung unterliegt der Schweigepflicht. Die Ärztin bzw. der Arzt ist ausschließlich der eigenen Fachkompetenz bzw. dem eigenen Gewissen verpflichtet und an keine Vorgaben durch die Einrichtungsleitung gebunden. Gleichzeitig dürfen die Mediziner/innen zwar Empfehlungen zur Gesundheitsförderung aussprechen, haben aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitenden.
- Impfangebote
- Zur Vermeidung von Hepatitis Infektionen am Arbeitsplatz bieten Betriebsärzt/innen regelmäßig die Impfung gegen Hepatitis A und B an. Auch hier ist es den Mitarbeitenden überlassen, ob sie das Angebot annehmen oder nicht.
- Begleitung und Beratung bei der Wiedereingliederung
- Kehren Mitarbeitende nach längerer Krankheit an den Arbeitsplatz zurück, so kann dies über eine schrittweise Wiedereingliederung mit reduzierter Stundenzahl erfolgen. Wenn die Betroffenen es möchten, steht ihnen die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt in diesem Prozess beratend und begleitend zur Verfügung. Auch hier gilt selbstverständlich die Schweigepflicht.
- Unterstützung und Beratung bei vielfältigen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit
- Abhängig von der Art Ihrer Beauftragung unterstützen und beraten Betriebsärztinnen und -ärzte Einrichtungen darüber hinaus bei Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsplatzbegehungen, Schulungen und Unterweisungen, sowie bei Maßnahmen der Arbeits(platz)gestaltung.